Ende 2016 ist das "Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderung" - abgekürzt: das Bundesteilhabegesetz (BTHG) - in Kraft getreten. Hintergrund und Ziel der Gesetzesreform ist die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention. In mehreren Reformschritten soll das Teilhaberecht weiterentwickelt werden. Ein wesentliches Element ist die Reform der sogenannten Eingliederungshilfe - den Leistungen für Menschen mit Behinderung. Diese Änderungen sind am 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Sie zielen auf mehr Selbstbestimmung und eine gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderung am gesellschaftlichen Leben. Unterstützungsleistungen sollen unabhängig von der Wohnform stärker individuell und personenzentriert erbracht werden.
BTHG-Umsetzung beim Landschaftsverband Rheinland (LVR)
In Nordrhein-Westfalen sind der LVR und sein Schwesterverband, der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) zum zuständigen Träger der Eingliederungshilfe für alle Leistungen für erwachsene Menschen mit Behinderung bestimmt worden. Bei den Leistungen für Kinder und Jugendliche sind teilweise die Städte und Kreise und teilweise die Landschaftsverbände zuständig. Der LVR ist der richtige Ansprechpartner für folgende Leistungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderung: einrichtungsbezogene heilpädagogische Leistungen bis zum Schuleintritt sowie Leistungen in Pflegefamilien oder in stationären Einrichtungen. Auf dieser Seite informiert der LVR über die Veränderungen, die sich durch die Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes ergeben.
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