Unsere Servicezeiten
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Allgemein gilt nach dem Landesrahmenvertrag nach §131 SGB IX:
Die Finanzierung der Leistungen in Kindertageseinrichtungen erfolgt auf der Basis der bisherigen Regelungen bis zum 31.07.2020. Die heilpädagogischen Leistungen in Kindertageseinrichtungen werden durch Vergütungen nach SGB IX unter Anrechnung von erhöhten KiBiz-Pauschalen für den behinderungsbedingten Mehraufwand finanziert. Heilpädagogische Leistungen (SGB IX) in Kombination mit pädagogischen Leistungen (SGB VIII) umfassen Leistungen, die für Kinder mit Behinderung im Rahmen einer sog. Basisleistung I vorgehalten werden. Sofern die Basisleistung I nicht ausreichend ist, um den individuellen Teilhabebedarf zu decken, können darüber hinaus weitere "individuelle heilpädagogische Leistungen" für Kinder mit (drohender) Behinderung erbracht werden.
Basisleistung I: Hierbei kann der Leistungserbringer zwischen zwei Modellen wählen; die Finanzierung erfolgt nach landeseinheitlichen Pauschalen.
Die Träger können jeweils zum Kindergartenjahr melden, welches Modell in der Einrichtung gewählt wird. Ein unterjähriger Wechsel oder verschiedene Modelle innerhalb einer Einrichtung sind nicht möglich. Träger sollten vorab mit dem Jugendamt abstimmen, ob das Modell Gruppenstärkenabsenkung mitgetragen wird. In beiden Modellen muss der Träger die KiBiz-Pauschalen für eine Verbesserung des Betreuungsschlüssels einsetzen. Im Rahmen der Eingliederungshilfe müssen darüber hinaus die LVR-Mittel eingesetzt werden, um den im Landesrahmenvertrag für den LVR ausgewiesenen Stundenumfang aufzubauen. FInK-Kinder werden bei der Berechnung der Pauschalen nicht berücksichtigt.
In unserem Downloadbereich unter "Leistungen in Kindertageseinrichtungen" finden Sie eine Vergütungstabelle der Basisleistung I mit Berechnungen der beiden Kita-Modelle.
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Wir beantworten Ihre Fragen zu den BTHG-Leistungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderung.
Tel: 0221/809-4120
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