Unsere Servicezeiten
Montag bis Donnerstag
09:00 bis 12:30 Uhr
13:30 bis 16:00 Uhr
Freitag
09:00 bis 14:00 Uhr
Der LVR ist zuständig für Kinder und Jugendliche mit geistiger, körperlicher und/oder Sinnesbehinderung in Pflegefamilien.
Für Kinder und Jugendliche mit einer seelischen Behinderung in Pflegefamilien ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) zuständig.
Zuständigkeiten der Kreise und kreisfreien Städte
Die Kreise und kreisfreien Städte bleiben die grundsätzlich zuständigen Träger der Eingliederungshilfe für Fachleistungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen und auch für junge Erwachsene, solange sie noch in Schulausbildung sind.
Die Zuständigkeitsgrenze ist also nicht fest an ein Alter gebunden, sondern an den Schulbesuch.
Die wichtigsten Fachleistungen in Zuständigkeit des örtlichen Sozialamtes sind beispielsweise:
Zuständigkeiten des LVR
Von der grundsätzlichen Zuständigkeit der Städte und Kreise für die Unterstützung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung gibt es drei wichtige Ausnahmen:
Der LVR ist zuständig für:
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Freitag
09:00 bis 14:00 Uhr
Wir beantworten Ihre Fragen zu den BTHG-Leistungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderung.
Tel: 0221/809-4120
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