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Wer ist Ansprechpartner für Kinder und Jugendliche in Pflegefamilien?

Der LVR ist zuständig für Kinder und Jugendliche mit geistiger, körperlicher und/oder Sinnesbehinderung in Pflegefamilien.

Für Kinder und Jugendliche mit einer seelischen Behinderung in Pflegefamilien ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) zuständig.

 

Zuständigkeiten der Kreise und kreisfreien Städte

Die Kreise und kreisfreien Städte bleiben die grundsätzlich zuständigen Träger der Eingliederungshilfe für Fachleistungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen und auch für junge Erwachsene, solange sie noch in Schulausbildung sind.
Die Zuständigkeitsgrenze ist also nicht fest an ein Alter gebunden, sondern an den Schulbesuch.

Die wichtigsten Fachleistungen in Zuständigkeit des örtlichen Sozialamtes sind beispielsweise:

  • Schulbegleitung/ Integrationshelferinnen und Integrationshelfer
  • Behindertenfahrdienste
  • Hilfsmittel
  • Familienunterstützende Dienste

 

Zuständigkeiten des LVR

Von der grundsätzlichen Zuständigkeit der Städte und Kreise für die Unterstützung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung gibt es drei wichtige Ausnahmen:
Der LVR ist zuständig für:

  • Leistungen der Heilpädagogik und der Frühförderung für Kinder im Vorschulalter, zum Beispiel auch in Kitas
  • Kinder und Jugendliche mit Behinderung in Pflegefamilien
  • Kinder und Jugendliche mit Behinderung, die Leistungen der Eingliederungshilfe über Tag und Nacht erhalten und z.B. in einer Wohneinrichtungen betreut und unterstützt werden.