Transkript anzeigen Abspielen Pausieren

Was ändert sich für Kinder und Jugendliche in Pflegefamilien?

Zuständigkeiten der Kreise und kreisfreien Städte

Die Kreise und kreisfreien Städte bleiben die grundsätzlich zuständigen Träger der Eingliederungshilfe für Fachleistungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen und auch für junge Erwachsene, solange sie noch in Schulausbildung sind. Die Zuständigkeitsgrenze ist also nicht fest an ein Alter gebunden, sondern an den Schulbesuch.

Die wichtigsten Fachleistungen in Zuständigkeit des örtlichen Sozialamtes sind beispielsweise:

  • Schulbegleitung/ Integrationshelferinnen und Integrationshelfer
  • Behindertenfahrdienste
  • Hilfsmittel
  • Familienunterstützende Dienste

 

Zuständigkeiten des LVR

Von der grundsätzlichen Zuständigkeit der Städte und Kreise für die Unterstützung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung gibt es drei wichtige Ausnahmen: Der LVR ist zuständig für

  • Leistungen der Heilpädagogik und der Frühförderung für Kinder im Vorschulalter, zum Beispiel auch in Kitas
  • Kinder und Jugendliche mit Behinderung in Pflegefamilien
  • Kinder und Jugendliche mit Behinderung, die in einer stationären Einrichtung, „über Tag und Nacht“ betreut und unterstützt werden.

 

Leistungen im Vorschulalter

Der LVR hat mit seinen Kreisen und kreisfreien Städten vereinbart, dass Leistungen der Frühförderung dann von den Kreisen und kreisfreien Städten für den LVR weiterbearbeitet werden, wenn das Kind oder der Jugendliche die Leistungen bereits in 2019 bekommen hat. Bis zum Ende dieser Leistung, längstens bis zum 31.07.2022, wird das örtliche Sozialamt Ansprechpartner bleiben.