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Wie wird das Einkommen bei Erwachsenen angerechnet?

Unsere Antwort

Grundlage für die Überprüfung, ob ein Eigenbeitrag geleistet werden muss, sind die steuerrechtlichen Einkünfte des Vorvorjahres: das Gesamtbruttoeinkommen abzüglich der Werbungskosten bzw. die Bruttorente. Wer 2021 weniger als 2.037 Euro monatlich verdient hat, zahlt 2023 keinen Eigenbeitrag.

Als Nachweis des Einkommens dient der Einkommenssteuerbescheid des Vorvorjahres: Im Jahr 2023 wird für die Prüfung das Einkommen und der dazugehörige Einkommenssteuerbescheid aus dem Jahr 2021 zugrunde gelegt. Von diesem Prinzip kann abgewichen werden, wenn sich die aktuellen finanziellen Verhältnisse im Vergleich zum Vorvorjahr gravierend verändert haben.
Ein Eigenbeitrag aus dem Einkommen muss nur geleistet werden, wenn das Einkommen eine bestimmte Grenze übersteigt. Dies wird zunächst geprüft. In einem zweiten Schritt wird dann die Höhe des Beitrags errechnet.

Eigenbeitrag erst ab Monatseinkommen von mehr als 2.037 Euro
Die Einkommensgrenzen sind abhängig von der Einkommensart und verändern sich dynamisch entsprechend der jährlichen Bezugsgröße der Sozialversicherung. Zusätzlich können je nach Familienstand noch Zuschläge für Partner*innen bzw. für Kinder berücksichtigt werden. Die untere Grenze liegt 2023 bei einem Jahresbruttoeinkommen von 24.440 Euro – wer 2021 brutto weniger erzielt hat als diese 2.037 Euro monatlich muss 2023 keinen Eigenbeitrag zahlen.
Die sogenannte "Bezugsgröße der Sozialversicherung" ist eine statistische Kennzahl, die bei vielen Regelungen zugrunde gelegt wird. Sie wird aus dem Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherungen errechnet und wird jährlich festgelegt und angepasst.

Individuelle Einkommensgrenzen nach Art des Einkommens
Relevant ist das steuerrechtliche Einkommen abzüglich der Werbungskosten. Die individuell zu berücksichtigende Einkommensgrenze richtet sich nach der Art des überwiegend erzielten Einkommens. Hinzu kommen eventuelle Zuschläge für Partnerinnen oder Partner bzw. Kinder.

  • Bei Einnahmen aus sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung werden 85 Prozent der jährlichen Bezugsgröße zugrunde gelegt. Übersteigt das Einkommen diesen Wert, wird ein Eigenbeitrag fällig.
  • Bei Einnahmen aus nicht-sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung muss ein Eigenbeitrag geleistet werden, wenn die Einnahmen 75 Prozent der jährlichen Bezugsgröße übersteigen.
  • Bei Renten liegt die Grenze bei 60 Prozent der jährlichen Bezugsgröße

Berechnung der Höhe des Eigenbetrags
Liegen die eigenen Einkünfte über der jeweiligen individuellen Einkommensgrenze, fordert der LVR einen Eigenbetrag von der leistungsberechtigten Person in Höhe von zwei Prozent des übersteigenden Einkommens. Dieser Betrag wird abgerundet auf volle zehn Euro. 

Beispiel 1: Leistungsberechtigte Person, ledig, keine Kinder
Erwerbsminderungsrente brutto im Jahr 2021 abzüglich Werbungskosten 27.000 Euro
Einkommensgrenze (60 Prozent von 40.740 Euro, Stand 2023) 24.440 Euro
Übersteigendes Einkommen 2.560 Euro
davon 2 Prozent 51,20 Euro
monatlicher Eigenbeitrag
(abgerundet auf volle 10 Euro)
50,00 Euro