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Wie ist die Zusammenarbeit zwischen zwei Leistungserbringern geregelt?

Unsere Antwort

Die Bedarfsermittlung hat das Ziel, den Gesamtbedarf an Unterstützungsleistungen einer antragstellenden Person zu ermitteln. Im BEI_NRW sollen daher die Bedarfe aller Lebensbereiche ermittelt und dargestellt werden. Das setzt in manchen Fällen voraus, dass Sie als Leistungserbringer mit anderen Leistungserbringern kooperativ zusammenarbeiten – ganz im Sinne des Menschen mit Behinderung. 

Die Federführung bei der Erstellung eines BEI_NRW übernehmen Sie als Leistungserbringer dann, wenn eine leistungsberechtigte Person mit Ihnen in Kontakt tritt. Wenn Sie im Rahmen der Bedarfserhebung feststellen, dass weitere Leistungserbringer bereits an der Bedarfsdeckung beteiligt sind oder notwendigerweise einbezogen werden müssen, sind diese in das weitere Verfahren einzubeziehen. 

Austausch von Informationen

Das BEI_NRW kann – nach Einwilligung der antragstellenden Person – elektronisch weitergegeben werden. Die Informationen können auch in einem gemeinsamen Gespräch erhoben oder schriftlich übermittelt werden. In manchen Fällen ist es sinnvoll, auch das LVR-Fallmanagement zu beteiligen. 

Wird das BEI_NRW für einen Leistungsberechtigten an eine*n weitere*n Anwender*in eines anderen Leistungserbringers elektronisch weitergegeben, kann nach Absprache damit auch die Federführung weitergegeben werden. 
Beachten Sie bitte, dass die federführende Person diejenige ist, die die abgeschlossene Bedarfsermittlung an den LVR sendet und somit für diesen BEI_NRW als Ansprechperson für den LVR fungiert.