Unsere Servicezeiten
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Im Landesrahmenvertrag gemäß § 131 SGB IX sind folgenden indirekte Leistungen beschrieben:
Der Zuschlag für Fortbildungen für Beschäftigte dient der zweckgerichteten Inanspruchnahme von Seminaren im Rahmen der Eingliederungshilfe. Zweckgerichtet sind Fortbildungsmaßnahmen dann, wenn sie inklusionspädagogische oder behinderungsspezifische Inhalte behandeln.
Im Rahmen der Basisleistung I wird weiterhin ein Anteil für die Fachberatung der Spitzenverbände vergütet. Diese (spitzenverbandliche) Fachberatung berät die Einrichtungen u.a. bei laufenden Prozessen und Fragestellungen und sichert die Betreuung und inklusive Förderung der Kinder mit (drohender) Behinderung. Außerdem sichert die Fachberatung die Qualität der Stellungnahmen und Prozesse. Alle Träger, die einem Spitzenverband angehören, können ihre institutionelle Fachberatung in Anspruch nehmen. Bei Einrichtungen, die nicht entsprechend organisiert sind, kann der jeweilige Träger die Fachberatung über externe Anbieter einkaufen. Kommunale Einrichtungen, deren Spitzenverband keine Fachberatung anbietet, können die eigene Personalressource aufstocken.
Hier wird aktuell pauschal ein Trägeranteil in Höhe von 1000 Euro gezahlt. Einrichtungen, die keinen Trägeranteil zu entrichten haben, müssen den Trägeranteil für die Erbringung der sonstigen Leistungsbestandteile der Basisleistung I verwenden.
Für Verwaltungstätigkeiten im Rahmen der Leistungserbringung wird ein Anteil für das trägerinterne Fallmanagement vergütet. Hierzu gehört u.a. die standardisierte Leistungsdokumentation und die Erstellung des Förder- und Teilhabeplans. Außerdem gehört zu den Aufgaben des Fallmanagements, Stellungnahmen, die inklusionspädagogische Konzeption nach SGB VIII und das Gewaltschutzkonzept gemäß SGB IX zu erstellen.
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Wir beantworten Ihre Fragen zu den BTHG-Leistungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderung.
Tel: 0221/809-4120
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