Welche Rechte haben Frauenbeauftragte in Werkstätten?
Unsere Antwort
In jeder Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) wird von den Beschäftigten eine Frauenbeauftragte gewählt. Das steht in der Werkstättenmitwirkungsverordnung (WMVO), die vor dem Hintergrund des Bundesteilhabegesetzes überarbeitet wurde, um das Mit- und Selbstbestimmungsrecht der Beschäftigten zu stärken.
Der LVR finanziert den Werkstätten als Träger der Eingliederungshilfe den Aufwand für die Tätigkeit der Frauenbeauftragten. Dazu zählen ein Büro und die technische Ausstattung (zum Beispiel ein Telefon), die Unterstützung der Vertrauensperson sowie die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungen.
Materialien für die Arbeit von Frauenbeauftragten
Die nachstehenden Leseempfehlungen richten sich insbesondere an die Frauenbeauftragten in nordrhein-westfälischen Werkstätten, ihre Stellvertreterinnen sowie an ihre Vertrauenspersonen. Sie beinhalten Informationen über die Aufgaben von Frauenbeauftragten und welche notwendigen Voraussetzungen für die erfolgreiche Ausübung des Amtes gegeben sein sollten.
Thomas Fonck
LVR-Dezernat Soziales
Fachbereich Eingliederungshilfe I
Tel: 0221 809 7220
Fax: 0221 8284 3164