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Wie ist das Verhältnis zwischen Eingliederungshilfe und Sozialhilfe?

Unsere Antwort

Generell gilt: Die Eingliederungshilfe ist gegenüber der Sozialhilfe nachrangig. Der LVR prüft daher auch, ob für die entsprechende Leistung eine vorrangige Verpflichtung eines anderen Leistungsträgers besteht.