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Aus der UN-Behindertenrechtskonvention ergibt sich für alle Beteiligten der gesetzliche Auftrag, die bisherigen heilpädagogischen Gruppen und Einrichtungen, welche von Kindern mit besonders hohem Teilhabebedarf besucht werden, weiterzuentwickeln. Dieser Auftrag bezieht sich im Übrigen auch auf die Regeleinrichtungen. Mit dem gemeinsamen Ziel, Kinder mit und ohne Behinderung künftig bestmöglich gemeinsam in KiBiz-Einrichtungen betreuen zu können.
Es geht also nicht darum, bisherige Einrichtungen „abzuschaffen und umzuwandeln“. Vielmehr ist allen Beteiligten daran gelegen, ein praxisgerechtes System zu schaffen, das auf alle Kinder zugeschnitten ist. So sollen Kinder mit einem hohen Teilhabebedarf etwa in kleineren Gruppensettings und mit zusätzlichen Personalstunden betreut werden.
In diesem Kontext ist zu erwarten, dass Einrichtungen, die schon heute über eine sehr gute fachliche Expertise verfügen und sich in ihrer Haltung der inklusiven Betreuung öffnen, auch zukünftig wesentliche Säulen in der Betreuung von Kindern mit einem erhöhten Förder- und Teilhabebedarf sein werden.
Um bis zu einem abschließenden Verhandlungsergebnis zu einer sogenannten Basisleistung II eine Planungs- und Finanzierungssicherheit für die Träger der heilpädagogischen Gruppen und Einrichtungen zu schaffen, haben die beiden Landschaftsverbände, die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege und die kommunalen Spitzenverbände vereinbart, dass die heilpädagogischen Gruppen bis zum 31.07.2029 im bisherigen System der Eingliederungshilfe weitergeführt werden können.
Zur Gewinnung konkreter Erfahrungswerte sollen gleichzeitig in beiden NRW-Landesteilen Modellverhandlungen dazu geführt werden, wie Leistungen des Kinderbildungsgesetzes NRW (KiBiz) mit solchen der Eingliederungshilfe gekoppelt werden können.
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