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Wie wird das Vermögen bei Erwachsenen angerechnet?

Unsere Antwort

Mit der dritten Stufe der Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes zum 01.01.2020 wurde neben den Freigrenzen für das Einkommen auch der Vermögensfreibetrag deutlich angehoben. Diese Freigrenzen werden zudem jährlich aktualisiert. 2024 bleibt Vermögen bis zu einer Grenze von 63.630 Euro frei.

Der Vermögensfreibetrag wird, wie die Grenze beim Einkommen, an die sich jährlich ändernde Bezugsgröße der Sozialversicherung gekoppelt und steigt dadurch dynamisch an. Freigestellt wird Vermögen in anderthalbfacher Höhe der Bezugsgröße der Sozialversicherung. 2024 sind das 63.630 Euro. Bis zu diesem Betrag sind künftig Ansparungen der Leistungsberechtigten geschützt. Dies gilt jedoch nur für Betroffene, die nicht gleichzeitig existenzsichernde Leistungen erhalten. Für Sozialhilfe-Leistungen zur Existenzsicherung, wie etwa die Grundsicherung, gelten deutlich niedrigere Freigrenzen. Die allgemeine Vermögensschongrenze bei Sozialhilfe-Leistungen liegt seit dem 01.01.2023 bei 10.000 Euro. 

In der Eingliederungshilfe wird das Vermögen von Partnerinnen und Partnern nicht berücksichtigt. Die Freigrenzen sind unabhängig vom Personenstand und der Familiensituation der leistungsberechtigten Person. Vermögenswerte, die bereits nach dem bestehenden Recht des Sozialgesetzbuchs, Zwölftes Buch, als geschützte Vermögenswerte bewertet werden, bleiben auch nach dem 1. Januar 2020 bei der Anrechnung geschützt. Dazu zählen zum Beispiel eine staatlich geförderte Altersversorgung und ein angemessenes Hausgrundstück samt Eigenheim.