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Welche Regelungen gelten bei Vergütungskürzungen?

Unsere Antwort

Eine Folge von Sachverhaltsaufklärungen oder Qualitätsprüfungen können Vergütungskürzungen sein. Die Vergütungskürzung nach Paragraph 129 SGB IX ist eine Ist-Vorschrift. Das heißt: Der Leistungsträger hat hier keinen Ermessensspielraum. Wörtlich heißt es im Gesetz: „Hält ein Leistungserbringer seine gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht ein, ist die vereinbarte Vergütung für die Dauer der Pflichtverletzung entsprechend zu kürzen.“ Der Gesetzgeber hat von einer Vorgabe in Bezug auf die Höhe der Kürzung abgesehen. Über die Höhe des Kürzungsbetrages muss ein Einvernehmen hergestellt werden.

Es obliegt damit den Leistungserbringern und dem LVR als Leistungsträger, die angemessene Höhe der Kürzung im Verhandlungsweg zu ermitteln. Gelingt dies nicht, wäre die Schiedsstelle anzurufen. Der LVR als Leistungsträger legt dazu einen Vorschlag vor. Das Gesetz und die Kommentierung geben Anhaltspunkte für die Ermittlung der Höhe. Die Vergütung ist „entsprechend“ der Pflichtverletzung und „für die Dauer der Pflichtverletzung“ zu kürzen. Dabei geht es um die Wahrung des vertraglichen Austauschverhältnisses. Die Vergütung ist zu kürzen um den „Minderwert der erbrachten Leistungen im Vergleich zu demjenigen, der die Leistungen bei Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Pflichten gehabt hätte“ (Boetticher 2020: RN 408).

Aus den Landesrahmenvertragsverhandlungen liegen Angaben vor, welche Zeitansätze für einzelne Leistungsbestandbestandteile durchschnittlich durch die Leistungserbringer in der Sozialen Teilhabe aufgewendet werden. Anhand dieser empirischen Durchschnittswerte lässt sich berechnen, was der jeweilige Leistungserbringer durch die Nichterfüllung einer oder mehrerer Pflichten gegenüber einem durchschnittlichen Leistungserbringer, der alle Pflichten erfüllt, an Zeit gespart hat.

In diesen strukturellen Ursachen wird die Kürzung angesetzt und berechnet. Über die Kürzung ist Einvernehmen herzustellen. Der geprüfte Leistungserbringer ist damit aufgefordert, mit dem LVR-Dezernat Soziales in Verhandlungen zu treten, sofern er der berechneten Summe nicht zustimmt. In diesem Fall wäre es an ihm, argumentativ einen anderen Vorschlag herzuleiten. Gelingt eine Einigung nicht, ist die Schiedsstelle anzurufen.