Unsere Servicezeiten
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Menschen, die bisher in sogenannten stationären Wohneinrichtungen leben und unterstützt werden, können dies auch weiterhin tun. Im Gesetz wird nicht mehr der Begriff „stationäres Wohnen“ verwendet, sondern stattdessen der Begriff „besondere Wohnform“. An der Wohneinrichtung selbst ändert das jedoch nichts.
Bereits seit Januar 2020 hat sich die Finanzierung der Kosten für Miete und Lebensunterhalt geändert. Wer kein eigenes Einkommen hat, musste einen Antrag auf Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt beim zuständigen Sozialamt stellen. Dies ist abgeschlossen.
In einem weiteren Schritt folgt die Umstellung bei der Fachleistung und deren Finanzierung. Ziel ist, dass Ihre Unterstützung künftig noch genauer auf Ihre persönlichen Bedarfe ausgerichtet wird. Dazu werden derzeit noch neue Regelungen abgestimmt zwischen dem LVR und den Leistungserbringern. Wir informieren Sie rechtzeitig über alle Änderungen.
Menschen mit Behinderung sollen selbst entscheiden können, wie und mit wem sie wohnen und leben möchten. Selbstständig in der eigenen Wohnung mit ambulanter Unterstützung oder in einer Gruppe oder Einrichtung mit anderen Menschen mit Behinderung.
Der 3-minütige Clip erklärt in allgemein-verständlicher Sprache, was Menschen mit Behinderung in Einrichtungen oder die Betreuerinnen und Betreuer tun müssen und wie die Veränderungen durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) gut zu bewältigen sind.
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Wir beantworten Ihre Fragen zu den Veränderungen durch das BTHG für erwachsene Menschen mit Behinderung.
Tel: 0221/809-6800
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