Transkript anzeigen Abspielen Pausieren

Welche Rechte haben Frauenbeauftragte in Werkstätten?

Unsere Antwort

In jeder Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) wird von den Beschäftigten eine Frauenbeauftragte gewählt. Das steht in der Werkstättenmitwirkungsverordnung (WMVO), die vor dem Hintergrund des Bundesteilhabegesetzes überarbeitet wurde, um das Mit- und Selbstbestimmungsrecht der Beschäftigten zu stärken.

Der LVR finanziert den Werkstätten als Träger der Eingliederungshilfe den Aufwand für die Tätigkeit der Frauenbeauftragten. Dazu zählen ein Büro und die technische Ausstattung (zum Beispiel ein Telefon), die Unterstützung der Vertrauensperson sowie die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungen.

Thomas Fonck

LVR-Dezernat Soziales
Fachbereich Eingliederungshilfe I

thomas.fonck@lvr.de

Tel: 0221 809 7220

Fax: 0221 8284 3164

Mitarbeiter