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Wer trägt die Kosten für die Heilpädagogischen Leistungen für Kinder bis zum Schuleintritt?

Unsere Antwort

Bis zum Schuleintritt trägt der LVR – unabhängig von der Art der Behinderung des Kindes – die Kosten für alle einrichtungsbezogen erbrachten heilpädagogischen Leistungen.
Daneben können für Kinder mit Behinderung noch zahlreiche weitere Leistungen und Hilfen infrage kommen. Beispiele hierfür sind pflegerische und medizinische Maßnahmen oder Hilfs- und Heilmittel. Sie werden teilweise von anderen Kostenträgern erbracht, etwa den örtlichen Sozialhilfeträgern und den Kranken- oder Pflegeversicherungen.