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Was ändert sich beim Einsatz von Einkommen und Vermögen in der Eingliederungshilfe?

Unsere Antwort

Das Bundesteilhabegesetz sieht eine deutliche Verbesserung der Regelungen zur Kostenbeteiligung zugunsten der Personen vor, die Eingliederungshilfe-Leistungen erhalten. 

Die Freibeträge bei Einkommen und Vermögen werden gegenüber dem bisherigen Recht teils deutlich erhöht. Insbesondere Einkommen aus Arbeit und Beschäftigung wird stärker „geschont“. Damit will der Gesetzgeber die Arbeitsleistung von Menschen mit Behinderung stärker anerkennen, und ihnen ermöglichen, Geldbeträge für Altersvorsorge oder besondere Ausgaben anzusparen.

Das Einkommen und Vermögen von Partnerinnen und Partnern wird nicht mehr herangezogen. Seit dem 1. Januar 2020 wird nur noch das Einkommen der erwachsenen leistungsberechtigten Person betrachtet. Die Berechnung der Einkommensgrenzen sowie eventueller Eigenanteile wird verändert und das Verfahren vereinfacht: Für die meisten Leistungsberechtigten reicht künftig die Vorlage des Einkommenssteuerbescheids.

Wichtig ist jedoch: Von den Verbesserungen profitieren hauptsächlich Menschen mit Behinderung, die ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten und lediglich Fachleistungen der Eingliederungshilfe benötigen. Für Menschen, die zusätzlich existenzsichernde Leistungen wie zum Beispiel Grundsicherungsleistungen erhalten, gelten bei deren Beantragung die deutlich niedrigeren Werte des Sozialgesetzbuchs XII.

Wie auch bisher schon werden weiterhin bestimmte Leistungsgruppen ganz unabhängig von eigenem Einkommen und Vermögen bewilligt. Das gilt zum Beispiel für die Leistungen zur Teilhabe an Arbeit oder Bildung. Bei den meisten Leistungen der sozialen Teilhabe, etwa bei den Assistenzleistungen, prüft der LVR, ob ein eigener Beitrag aus Einkommen und Vermögen fällig wird. Die untere Grenze dafür liegt 2024 bei einem Jahresbruttoeinkommen von 25.452 Euro. Wer weniger verdient, zahlt keinen Eigenbeitrag für seine Unterstützungsleistung.