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Wer ist von welchen Veränderungen betroffen?

Unsere Antwort

Die Gesetzesveränderungen betreffen grundsätzlich alle Menschen, die Leistungen der sogenannten Eingliederungshilfe erhalten oder erhalten können. Gemeint sind damit Unterstützungsleistungen für Menschen mit wesentlichen Behinderungen beim Wohnen, im Alltag oder bei der Beschäftigung. Diese Unterstützung war bisher eine Art der Sozialhilfe. Das ändert sich, mit der Folge, dass für Menschen mit Behinderungen künftig höhere Freigrenzen bei Einkommen und Vermögen gelten. Wer von diesen Vorteilen profitieren kann und wie Freigrenzen oder Kostenbeiträge berechnet werden – darüber informiert die Antwort zum Thema „Einkommen und Vermögen“.

Viele Veränderungen betreffen Menschen im stationären Wohnen

Die größten Veränderungen gelten für Menschen, die bisher in stationären Wohneinrichtungen leben. Zu diesem Bereich finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen bei „Was ändert sich für Menschen in Wohneinrichtungen?“.

Für Menschen, die heute schon ambulante Leistungen des LVR erhalten, ändert sich erstmal nichts. Sie erhalten weiter die Leistung wie bisher. In den kommenden Jahren wird es einige Veränderungen beim Verfahren und bei den Begriffen geben. Aber egal, ob die Unterstützung „Fachleistungsstunde“ oder „Assistenzstunde“ heißt – an Ihrer Unterstützung ändert sich dadurch nichts und Sie müssen nichts von sich aus unternehmen.

Für Menschen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen arbeiten, gibt es einige kleinere Änderungen. Die Informationen finden Sie bei „Fragen zum Arbeiten in der Werkstatt“.

Für erwachsene Menschen mit Behinderung, die bisher Unterstützung vom Sozialamt in ihrer Stadt oder ihrem Kreis erhalten haben, ändert sich der Ansprechpartner. Seit dem 1. Januar 2020 ist der LVR für Ihre Unterstützung zuständig. Aber auch hier läuft Ihre Bewilligung erst einmal weiter. Wenn der Bewilligungszeitraum endet und Sie einen neuen Antrag stellen wollen, wenden Sie sich bitte rechtzeitig direkt an den LVR .