Unsere Servicezeiten
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Im Zuge der neuen gesetzlichen Aufgaben des LVR zum Jahresbeginn 2020 kann die freiwillige IBIK-Förderung nicht parallel aufrechterhalten werden. Vielmehr gehen die bisherigen Förderinhalte im Rahmen der IBIK-Richtlinien in gesetzlich verankerte, heilpädagogische Leistungen auf.
Unter Beteiligung der Leistungsberechtigten wird durch die Umsetzung des SGB IX vor Ort im Rahmen einer Beratung (nach § 106 SGB IX) der individuelle Bedarf durch das Bedarfsermittlungsverfahren (BEI_NRW KiJu) festgestellt.
Um eine adäquate Beschreibung einer heilpädagogischen Leistung in der Kindertagespflege vorzunehmen, sollen die bisherigen Erfahrungen aus der Verwendung der Pauschale gesammelt und anschließend mit den neu gewonnenen Erkenntnissen validiert werden. Aus diesem Grund soll ein Übergangsprozess von zwei Jahren stattfinden, beginnend mit dem 1. August 2020.
Im Verlauf dieses Übergangs gelten folgende Regelungen:
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Wir beantworten Ihre Fragen zu den BTHG-Leistungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderung.
Tel: 0221/809-4120
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