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Was ändert sich für Kinder und Jugendliche in stationären Wohneinrichtungen?

Kinder und Jugendliche, die in einer Wohneinrichtung oder einem Schulinternat leben, erhalten weiterhin die Unterstützung, die sie bisher bekommen haben.

Die Unterstützung wird auch weiterhin gebündelt finanziert – die existenzsichernden Leistungen für Wohnen und Lebensunterhalt werden für diese Gruppe nicht getrennt von den fachlichen Unterstützungsleistungen der Eingliederungshilfe. Hier ist also zunächst nichts zu veranlassen. Eine Änderung gibt es jedoch bei weiteren, begleitenden Leistungen der Eingliederungshilfe, die bisher ebenfalls der LVR für Kinder und Jugendliche finanziert hat. Ein Beispiel ist etwa die Unterstützung durch Schulbegleiter oder Integrationshelferinnen und –helfer. Hier wechselt die Zuständigkeit auf die örtliche Ebene zu Stadt oder Kreis. Die Leistungen, die der LVR bewilligt hat, laufen jedoch weiter. Es gibt keine Befristung zum Jahreswechsel und die Stadt oder der Kreis finanziert die vom LVR bewilligte Leistung zunächst weiter. Erst wenn die vorliegende Bewilligung ausläuft muss bei Bedarf ein Folgeantrag gestellt werden. Zuständig ist dann das örtliche Sozialamt.