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Informationen für Leistungserbringer und weitere Fachleute

Das Wichtigste in Kürze

Seit dem 1. Januar 2020 ist die dritte Stufe des Bundesteilhabegesetzes zur Reform der Eingliederungshilfe in Kraft getreten. Eines der Kernelemente ist die Trennung der Leistungen der Existenzsicherung einerseits von der Fachleistung andererseits, die künftig unabhängig von der Wohnform personenzentriert erbracht werden soll. In Nordrhein-Westfalen kommt hinzu, dass gleichzeitig die Zuständigkeit für die Existenzsicherung für alle Menschen mit Behinderung auf die örtliche Ebene verlagert wird – auch für Menschen, die in den bisherigen stationären Einrichtungen leben.

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Fragen zum Landesrahmenvertrag

Trennung der Fachleistung von der Existenzsicherung

Menschen mit Behinderungen, die in einer Wohneinrichtung leben, erhalten seit dem 01.01.2020 die Leistungen zum Lebensunterhalt vom örtlich zuständigen Sozialamt – so wie Menschen ohne Behinderung. Der LVR ist nur noch für die fachlichen Leistungen der Eingliederungshilfe zuständig.