Unsere Servicezeiten
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Seit dem 1. Januar 2020 ist die dritte Stufe des Bundesteilhabegesetzes zur Reform der Eingliederungshilfe in Kraft getreten. Eines der Kernelemente ist die Trennung der Leistungen der Existenzsicherung einerseits von der Fachleistung andererseits, die künftig unabhängig von der Wohnform personenzentriert erbracht werden soll. In Nordrhein-Westfalen kommt hinzu, dass gleichzeitig die Zuständigkeit für die Existenzsicherung für alle Menschen mit Behinderung auf die örtliche Ebene verlagert wird – auch für Menschen, die in den bisherigen stationären Einrichtungen leben.
Der Landschaftsverband Rheinland (LVR) ist als Leistungsträger der Eingliederungshilfe gesetzlich verpflichtet, Einrichtungen und Dienste zu prüfen und sicherzustellen, dass sie ihre gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen erfüllen. Geprüft wird die Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit.
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Wir beantworten Ihre Fragen zu den Veränderungen durch das BTHG für erwachsene Menschen mit Behinderung.
Tel: 0221/809-6800
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