Transkript anzeigen Abspielen Pausieren

Was verändert sich bei den Leistungen für Menschen mit Behinderung im Rheinland?

Seit 2020 ist die sogenannte Eingliederungshilfe – die Leistungen für Menschen mit Behinderung - nicht mehr Teil der Sozialhilfe. Das Recht darauf, als Mensch mit Behinderungen Unterstützung zu bekommen, wird ein eigenes Leistungsgesetz im Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch.

Die Veränderung dient dem Ziel, günstigere Regelungen für die Anrechnung von Einkommen und Vermögen umzusetzen und die Leistungen passgenauer und unabhängig vom Wohnort des Menschen mit Behinderungen zu gestalten. Das Bundesteilhabegesetz schreibt auch vor, dass verschiedene Stellen und Behörden, die gemeinsam für einen Menschen mit Behinderung Unterstützung leisten, zusammenarbeiten und die Hilfe „wie aus einer Hand“ organisieren müssen. Außerdem wird vorgeschrieben, dass die Bedarfe des Menschen mit Behinderung individuell und umfassend für alle Lebensbereiche ermittelt werden müssen. Die Landschaftsverbände LVR und LWL haben dazu ein gemeinsames Instrument entwickelt. Es heißt abgekürzt „BEI_NRW“ und im Bereich Kinder und Jugendliche entsprechend  „BEI_NRW KiJu". Es geht darum, Bedarfe individuell zu ermitteln und die Teilhabe der Menschen am Leben zu gestalten. Bei der konkreten Ausgestaltung der Unterstützung soll der einzelne Mensch mit seinen Zielen, Wünschen, Fähigkeiten und Einschränkungen im Mittelpunkt stehen.

Die größten Veränderungen bei den Leistungen für Menschen mit Behinderung

  • Die Fachleistungen und die existenzsichernden Leistungen in den Wohnheimen der Eingliederungshilfe werden getrennt. Für die Sicherung des Lebensunterhalts (z.B. durch die Grundsicherung) ist, wenn das eigene Einkommen nicht ausreicht, das örtliche Sozialamt zuständig – so wie bei Menschen ohne Behinderung auch. Für die Fachleistung für erwachsene Menschen mit Behinderung ist der LVR alleiniger Eingliederungshilfeträger im Rheinland.
     
  • Es wird nicht mehr zwischen Leistungen in ambulanten und stationären Wohnformen unterschieden. Die Unterstützung soll unabhängig von der Wohnform die Bedarfe der einzelnen Menschen sichern.
     
  • Die Einkommens- und Vermögensanrechnung wird neu geregelt. Die Freigrenzen werden deutlich angehoben. Das führt bei vielen zu einer finanziellen Verbesserung. Man kann jetzt mehr sparen und mehr von seinem Arbeitslohn behalten.
     
  • Das Teilhabe- und Gesamtplanverfahren wird eingeführt. Das ermöglicht mehr Mitbestimmung und Hilfen „wie aus einer Hand“.
     
  • Es gibt mehr Möglichkeiten für Menschen mit Behinderung für Arbeit und Beschäftigung. Ziel ist, mehr Alternativen zur Arbeit in Werkstätten zu schaffen.
     
  • Das Recht für Verträge zwischen den Einrichtungen beziehungsweise Diensten und den Leistungsträgern wurde überarbeitet. Es gibt jetzt die Möglichkeit, dass man die Unterstützung und deren Qualität besser prüfen kann.
     
  • Neue Zuständigkeiten bei LVR und LWL: Die Landschaftsverbände übernehmen neue Aufgaben für Menschen mit Behinderung von den Städten und Kreisen. Erwachsene Menschen mit Behinderungen im Rheinland benötigen dann nur noch einen Ansprechpartner: den LVR. Bei den Leistungen für Kinder und Jugendliche mit (drohender) Behinderung werden die Heilpädagogischen Leistungen bis zum Schuleintritt, also im Bereich der Frühen Förderung und in der Kindertagesbetreuung, beim LVR gebündelt.