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Werkstätten und „Andere Leistungsanbieter“ – Wo ist der Unterschied?

Unsere Antwort

„Andere Leistungsanbieter“ sind keine "Arbeitgeber". Sie müssen vergleichbare Leistungen und Qualitätsstandards einer Werkstatt anbieten. Es gibt jedoch wenige Ausnahmen, um vor allem auch kleineren Trägern zu ermöglichen, sich als anderer Leistungsanbieter aufzustellen:

  • Es ist keine förmliche Anerkennung notwendig.
  • Es muss keine Mindestplatzzahl erfüllt werden. (Für Werkstätten gilt eine Mindestgröße von 120 Plätzen.)
  • Die für Werkstätten geltende erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung muss nicht vorgehalten werden. Die Leistung kann auch auf Plätzen in Betrieben des allgemeinen Arbeitsmarktes erbracht werden.
  • Das Angebot kann sich auch auf Teilleistungen beschränken. Es besteht keine Verpflichtung, Leistungen im Eingangsverfahren / Berufsbildungsbereich (§ 57 SGB IX n.F.) und Arbeitsbereich (§ 58 SGB IX n.F.) vorzuhalten.
  • Es besteht keine Aufnahmeverpflichtung.

Thomas Fonck

LVR-Dezernat Soziales
Fachbereich Eingliederungshilfe I

thomas.fonck@lvr.de

Tel: 0221 809 7220

Fax: 0221 8284 3164

Mitarbeiter