Unsere Servicezeiten
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Um den Personenkreis feststellen zu können, müssen eine gesundheitliche Einschränkung und eine Teilhabeeinschränkung nachgewiesen werden.
Für die Beurteilung einer gesundheitlichen Einschränkung bedarf es einer ärztlichen Diagnose (ICD). Diese Diagnose kann beispielsweise von einem Kinderarzt ausgestellt werden. Hierfür ist weder ein spezifischer Vordruck noch eine ausführliche Stellungnahme vonnöten. Die konkrete Bezeichnung der gesundheitlichen Einschränkung im Sinne des ICD-10 Diagnoseschlüssels ist ausreichend.
Die Diagnose sollte vorab übermittelt oder möglichst zum Gespräch mitgebracht werden. Bei Nichtvorliegen muss die Diagnose nachgereicht werden.
Anschließend erfolgt die Prüfung der Teilhabeeinschränkung durch das LVR-Fallmanagement unter Hinzuziehung des Bedarfsermittlungsinstruments (BEI_NRW KiJu).
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Wir beantworten Ihre Fragen zu den BTHG-Leistungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderung.
Tel: 0221/809-4120
Wir beantworten Ihre Fragen zu den Veränderungen durch das BTHG für erwachsene Menschen mit Behinderung.
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