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Was passiert mit der bisherigen IBIK-Förderung?

Im Zuge der neuen gesetzlichen Aufgaben des LVR zum Jahresbeginn 2020 kann die freiwillige IBIK-Förderung nicht parallel aufrechterhalten werden. Vielmehr gehen die bisherigen Förderinhalte im Rahmen der IBIK-Richtlinien in gesetzlich verankerte, heilpädagogische Leistungen auf.

Unter Beteiligung der Leistungsberechtigten wird durch die Umsetzung des SGB IX vor Ort im Rahmen einer Beratung (nach § 106 SGB IX) der individuelle Bedarf durch das Bedarfsermittlungsverfahren (BEI_NRW KiJu) festgestellt.

Um eine adäquate Beschreibung einer heilpädagogischen Leistung in der Kindertagespflege vorzunehmen, sollen die bisherigen Erfahrungen aus der Verwendung der Pauschale gesammelt und anschließend mit den neu gewonnenen Erkenntnissen validiert werden. Aus diesem Grund soll ein Übergangsprozess von zwei Jahren stattfinden, beginnend mit dem 1. August 2020.

Im Verlauf dieses Übergangs gelten folgende Regelungen:

  • grundsätzlich erfolgt die Bewilligung der Leistungen ab dem 1. Januar 2020 auf Antrag des Jugendamts durch den LVR,
  • alle Zuordnungen zum Personenkreis des § 53 SGB XII gelten weiterhin,
  • alle IBIK-Anträge erhalten eine Bewilligung, bis die Kinder den Platz in der Kindertagespflege nicht mehr in Anspruch nehmen – längstens bis zum 31. Juli 2022,
  • die Richtlinien zur IBIK-Pauschale werden entsprechend angepasst.