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Wie wirkt sich der neue Behinderungsbegriff aus?

Unsere Antwort

Ihr Kind hat einen gesetzlichen Anspruch auf eine Leistung zur Teilhabe, wenn eine (drohende) Behinderung vorliegt. Mit der Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) wurde ein neuer Behinderungsbegriff eingeführt. Hierbei hat der Gesetzgeber mit den bereits seit 2018 geltenden Begriffsbestimmungen einen Paradigmenwechsel herbeigeführt. Die Folge: Der Blickwinkel auf Menschen mit (drohender) Behinderung wurde grundlegend erneuert. Neben der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Kindes wurde das Zusammenspiel des gesamten individuellen Kontextes des Kindes berücksichtigt und eine bio-psycho-soziale Betrachtungsweise ermöglicht.

In den Begriffsbestimmungen gemäß § 2 SGB IX heißt es entsprechend im ersten Absatz:

„Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.“

In der aktuellen Begriffsbestimmung (§ 2 SGB IX) wird demnach hervorgehoben, dass sich die (drohende) Behinderung für Ihr Kind aus einer Wechselwirkung zwischen einer vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung (z.B. einer Entwicklungsstörung) und den einstellungs- und umweltbedingten Barrieren ergibt. Und zwar immer dann, wenn sich beides wechselseitig in einem Maße negativ beeinflusst, dass die aktive und selbstbestimmte Teilhabe Ihres Kindes am gesellschaftlichen Leben (auch in Teilbereichen) nicht möglich oder gefährdet ist.

Eine (drohende) Behinderung wird also nicht mehr als Eigenschaft oder Defizit eines Kindes betrachtet, sondern vor dem Hintergrund seiner Lebensumwelt als Zusammenspiel diverser Faktoren. Ein Kind ist demnach nicht behindert oder von einer Behinderung bedroht, es wird behindert. Und zwar in Bezug auf sein Recht auf Selbstbestimmung und volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, z.B. im Zusammenspiel mit anderen Kindern in der Kita.

Im Zentrum der bewilligten Leistung geht es also künftig darum, Ihr Kind in die Lage zu versetzen, zusammen mit anderen aktiv sein, also teilhaben zu können. Außerdem richtet sich der Blick darauf, wie genau das Umfeld gestaltet sein muss, damit diese Teilhabe gelingt.