Unsere Servicezeiten
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In Kindertageseinrichtungen werden die heilpädagogischen Leistungen in Kombination mit pädagogischen Leistungen erbracht. Heilpädagogische Leistungen in Kindertageseinrichtungen sollen die Selbständigkeit der Kinder mit Behinderung erhöhen und ihre Gemeinschaftsfähigkeit und Entwicklung fördern.
Sie setzen auf den Regelleistungen der Kindertageseinrichtungen auf, die als Maßnahme der Kindertagesbetreuung in den §§ 22, 23, 24, 45 ff. SGB VIII und in den entsprechenden Ausführungsgesetzen des Landes NRW geregelt sind. Diese Regelleistungen werden für Kinder mit und ohne Behinderung gleichermaßen gewährt.
Alle Kitaträger können für die Zeit ab dem 1. August 2020 einen Mustervertrag mit dem LVR abschließen.
Generell gilt: Die heilpädagogischen Leistungen in Kindertageseinrichtungen werden durch Vergütungen nach SGB IX unter Anrechnung von erhöhten Pauschalen nach dem Kinderbildungsgesetz (KiBiz) für den behinderungsbedingten Mehraufwand finanziert. Heilpädagogische Leistungen (SGB IX) in Kombination mit pädagogischen Leistungen (SGB VIII) umfassen Leistungen, die für Kinder mit Behinderung im Rahmen einer sogenannten Basisleistung I vorgehalten werden.
Sofern die Basisleistung I nicht ausreichend ist, um den individuellen Teilhabebedarf zu decken, können darüber hinaus weitere individuelle heilpädagogische Leistungen für Kinder erbracht werden.
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Wir beantworten Ihre Fragen zu den BTHG-Leistungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderung.
Tel: 0221/809-4120
Wir beantworten Ihre Fragen zu den Veränderungen durch das BTHG für erwachsene Menschen mit Behinderung.
Tel: 0221/809-6800
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