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Wie sieht das Vertragsmanagement im Bereich Frühe Förderung aus?

Unsere Antwort

Mit der weiteren Umsetzung des BTHG ist das Dezernat Kinder, Jugend und Familie des Landschaftsverbandes Rheinland (LVR) ab dem 1. Januar 2020 sachlich zuständiger Träger der Eingliederungshilfe für die verschiedenen einrichtungsbezogenen Fachleistungen für Kinder mit (drohender) Behinderung bis zum Schuleintritt. Dazu zählen erstmals auch Leistungen der interdisziplinären Frühförderung nach § 46 i.V.m. § 79 SGB IX n.F. sowie solitäre heilpädagogische Leistungen im Sinne des § 79 Absatz 2 SGB IX n.F.

Es ist dem LVR ein großes Anliegen, den Zuständigkeitswechsel von der örtlichen (kommunalen) Ebene auf die Landschaftsverbände für alle Beteiligten fließend zu gestalten. Unter allen Umständen sollen Leistungsunterbrechungen vermieden werden. Daher wird der LVR in diesem Kontext in einem ersten Schritt die bestehenden Vertragsverhältnisse übernehmen und entsprechende Vereinbarungen mit den beteiligten Parteien abschließen.