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Wie gestaltet sich die Beförderung zu Kindertageseinrichtungen zukünftig?

Unsere Antwort

Leistungen zur sozialen Teilhabe werden erbracht, um eine gleichberechtigte Teilhabe in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern (§ 113 Sozialgesetzbuch IX).

Grundsätzlich gilt, dass Kinder mit (drohender) Behinderung oder gesundheitlicher Beeinträchtigung von ihren Eltern selbst in die jeweilige Kindertageseinrichtung gebracht werden sollen (Normalitätsprinzip). In Ausnahmefällen ist eine Bewilligung für eine Beförderung durch Dritte (Taxen, Busunternehmen, etc.) möglich. Dafür ist im Rahmen der personenzentrierten Bedarfsermittlung das örtliche Fallmanagement des Landschaftsverband Rheinland (LVR) zuständig.

In der Vergangenheit wurden diese Kosten pauschal per Abschlags- und Spitzabrechnungsverfahren zwischen den Trägern (oder den Kindertageseinrichtungen) abgerechnet. Dieses Verfahren wird nun schrittweise auf die neuen Regelungen zum Bundesteilhabegesetz umgestellt.

In einem ersten Schritt wird ab sofort zwischen den Anbietern (Bus-/Taxiunternehmen, etc.) und dem LVR direkt abgerechnet. Die notwendigen Unterlagen finden Sie im Downloadbereich dieser Internetseite im Bereich der Formulare bzw. unter "Informationsschreiben". Für eine monatliche Abrechnung werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Rechnung mit folgenden Angaben
    • Abrechnungsmonat
    • Anzahl der tatsächlich durchgeführten Fahrten
    • Name und Adresse der Kita
    • Namen, Geburtsdatum und Geschäftspartnernummer des Kindes sowie
    • Geschäftspartnernummer und Kontonummer des Rechnungsstellers
  • Bestätigung der Fahrten durch die Kindertageseinrichtungen / die Träger
  • Geschlossener Mustervertrag zwischen Träger und Anbieter (einmalig mit erster Rechnung
  • Erfüllungsübernahme (Erklärung darüber, dass zwischen Anbieter und Träger der Kindertageseinrichtung abgerechnet werden darf, einmalig mit erster Rechnung)

Das Verfahren zur Genehmigung der Routen bleibt unverändert. Die Anträge dazu sind an den

Landschaftsverband Rheinland
LVR-Dezernat 4
Abteilung 41.20, Transferleistungen für Kinder und Jugendliche
Kennedy-Ufer 2
50679 Köln

oder an die E-Mail-Adresse luc.ngatchou@lvr.de zu richten. Bei Fragen können Sie sich auch an die Hotline unter der Rufnummer 0221 809-6200 wenden.

Eine Wegstreckenentschädigung für Eltern, die ihre Kinder in die Kindertageseinrichtung bringen, ist ab sofort für Neuanträge nicht mehr möglich. Laufende Bewilligungen behalten ihre Gültigkeit und können im Rahmen einer Übergangsreglung bis 31. Juli 2022 verlängert werden.

Insbesondere soll hier noch darauf hingewiesen werden, dass nicht mehr jede Betreuung in einer heilpädagogischen Einrichtung eine Kostenübernahme für Beförderungen auslöst. Auch hier wird der LVR Übergangslösungen für bestehende Bewilligungen anstreben.

Nach der beschriebenen Übergangsphase bis Sommer 2021 wird der Prozess im Rahmen der Beförderungsleistung weiter überprüft und auf eine kindbezogene Finanzierung umgestellt. Das heißt, dass dann auch die Rechnungen zukünftig per Kind beizubringen sind. Auch das Vergabe- und Abrechnungsverfahren kann sich daher erneut ändern. Hierüber werden wir Sie und die Fahrdienste in einem gesonderten Schreiben im Frühjahr 2021 informieren.

Bei Fragen zu dem Thema wenden Sie sich bitte an Frau Appiah (Rufnummer 0221 809-6244) oder Frau Busch (Rufnummer 0221 809-6647).

Die Formulare sowie die Informationsschreiben finden Sie im Bereich Downloads.

Das Rundschreiben vom 30.03.2021 zur Beförderung ab dem 01. August 2022 finden Sie im Downloadbereich im ersten Absatz unter Informationsschreiben BTHG.