Transkript anzeigen Abspielen Pausieren

Wie gestaltet sich der Übergang im Bereich Frühe Förderung?

Unsere Antwort

Hinsichtlich der "Komplexleistung Frühförderung" und "solitärer" heilpädagogischer Leistungen im Rahmen der Frühförderung stellt sich ab 1.1.2020 insbesondere die Herausforderung, dass mit dem Aufgabenübergang von der örtlichen Ebene auf den LVR keine Versorgungslücken für Kinder mit Behinderung entstehen dürfen. Gleichzeitig müssen aber die bisherigen Angebotsformen in das neue Leistungssystem überführt werden. Das kann nur gelingen, wenn Übergangsregelungen zwischen den bisherigen und den neuen Rehabilitationsträgern sowie den Leistungserbringern getroffen werden. Diese werden in einem partnerschaftlichen Prozess abgestimmt, um einen effektiven und effizienten Verwaltungsvollzug und einheitliche Lebensverhältnisse und Leistungen sicherstellen zu können.

Daher zieht der LVR die örtliche Ebene als bisherigen Kostenträger per Satzung für Leistungen der interdisziplinären Frühförderung und solitäre heilpädagogische Leistungen im Rahmen der Frühförderung und in SPZ bis zum 31. Juli 2022 befristet heran – sofern schon vor dem 1. Januar 2020 eine Bewilligung im jeweiligen Einzelfall erteilt wurde. Die bis zum 1. Januar 2020 bewilligten Fälle werden also weiter von der örtlichen Ebene bearbeitet und abgewickelt. Eine solche Heranziehung soll einen möglichst fließenden Übergang gewährleisten, gerade auch im Hinblick auf die jüngst durch das Institut für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik (ISG) festgestellten heterogenen Strukturen im Bereich der Frühförderung in Nordrhein-Westfalen.

In diesem Kontext kommen der vor Ort vorhandenen umfassenden Expertise und der langjährigen Praxiserfahrung wesentliche Bedeutung zu. Sie sind ein wichtiger Schlüssel für eine nahtlose Unterstützung der Kinder mit Frühförderbedarf. Mittelfristig wird der LVR die Leistungsstrukturen auf Basis dieser vorhandenen Erfahrungswerte kontinuierlich weiterentwickeln und dabei bewährte Elemente aufrechterhalten. Für die Eltern und Kinder, die bereits Leistungen erhalten, bleiben somit Ansprechpersonen, Strukturen und Verfahren unverändert. Hinzu kommt, dass auf diesem Wege sowohl für die Kreise und Städte als auch für die Landschaftsverbände ein erheblicher Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Aktenübergabe für die Bestandsfälle vermieden werden kann.