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Welche Heilpädagogischen Leistungen gibt es in der Kindertagespflege?

Unsere Antwort

Die heilpädagogischen Leistungen in Kombination mit pädagogischen Leistungen in der Kindertagespflege setzen auf den Regelleistungen der Kindertagespflege auf. Diese sind in den §§ 23, 24, 43 SGB VIII und in den entsprechenden Ausführungsgesetzen des Landes NRW geregelt. Die Regelleistungen werden für Kinder mit und ohne Behinderung gleichermaßen gewährt. Sie werden gemäß den Regelungen des KiBiz finanziert.

Die Tagespflegeperson kann durch folgende Varianten in die Lage versetzt werden, ihre heilpädagogischen Leistungen zu erbringen:

  • eine spezifizierte Qualifizierung im Hinblick auf die Betreuung von Kindern mit Behinderung, sofern diese nicht bereits durch eine andere Förderung finanziert ist
  • eine Verbesserung des Betreuungsschlüssels durch Absenkung eines Platzes pro Kind mit Behinderung oder Unterstützung durch eine entsprechend des Förderbedarfs des Kindes qualifizierte Fachkraft in der Tagespflegestelle

Die zu erbringenden Leistungen sind einzelfallbezogen und richten sich nach dem individuellen Bedarf. Maßgeblich für die Leistung ist das Ergebnis der Bedarfsermittlung. Diese Varianten können einzeln oder in Kombination in Anspruch genommen werden.

Zu den heilpädagogischen Leistungen der Tagespflegeperson gehören insbesondere

  • eine dem Alter, Entwicklungsstand und Behinderungsbild des Kindes entsprechende Förderung und Betreuung
  • die Unterstützung und Verbesserung der Teilhabe in einem familienanalogen Betreuungssetting
  • die Begleitung und Initiierung entwicklungsfördernder Spielprozesse (Interaktion, Kommunikation etc.)
  • die Begleitung des Übergangs in anschließende Betreuungssysteme und Fördersettings
  • die Beratung von und der Austausch mit Eltern zu entwicklungs- und behinderungsbezogenen Fragestellungen

Die Qualifizierung der Tagespflegeperson dient dazu, die Erbringung der oben genannten exemplarisch aufgeführten Leistungen bedarfsorientiert weiterzuentwickeln. Dabei muss ein unmittelbarer Zusammenhang zu den Behinderungsbildern der betreuten Kinder bestehen. Die Qualifizierungsmaßnahme muss durch einen entsprechend qualifizierten Anbieter erfolgen.

Die derzeitige Fördersystematik für Kinder in der Kindertagespflege in den Mitgliedskörperschaften ist so unterschiedlich, dass der Landesrahmenvertrag zunächst eine abstrakte Rahmenleistungsbeschreibung beinhaltet. Dadurch können die guten und bewährten Modelle in der Kindertagespflege durch die Landschaftsverbände zunächst weitergeführt werden.

Konkret heißt das: Die bisherigen Erkenntnisse sollen gebündelt und durch fachliche Expertise weiterentwickelt werden. Die Bedarfe der Kinder mit Behinderung werden durch das Gesamtplanverfahren in den Blick genommen und gemeinsam mit den Leistungserbringern ist individuell zu prüfen, in welcher Form der Bedarf gedeckt werden kann.