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Was ist bei Folgeanträgen zu beachten?

Unsere Antwort

Die Kommune bleibt für Bestandsfälle, die bis zum Jahresende 2019 bewilligt werden, bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraumes zuständig. Die kommunale (örtliche) Ebene bleibt auch dann weiterhin zuständig, wenn zu diesen Bestandsfällen eine Folgebewilligung erfolgen soll.

Neue Anträge ab dem 1. Januar 2020 sind von den leistungsberechtigten Kindern bzw. deren Eltern beim LVR zu stellen. Hierbei ermittelt dann das zuständige LVR-Fallmanagement vor Ort den entsprechenden Bedarf des Kindes. 

Weitere Informationen zur Beratung vor Ort und zur Bedarfsermittlung finden Sie auf den Seiten für Fachleute.