Unsere Servicezeiten
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Mit der Einführung des Begriffs der Komplexleistung hat der Gesetzgeber in § 46 SGB IX zum Ausdruck gebracht, dass bei der Früherkennung und Frühförderung Leistungskomplexe entstehen, die sowohl Leistungen der medizinischen Rehabilitation nach § 42 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX als auch Leistungen zur sozialen Teilhabe gemäß §§ 76 und 79 SGB IX umfassen. Ziel der "Komplexleistung Frühförderung" ist es, die Leistungserbringung aus einer Hand zu ermöglichen. Das bedeutet vor allem, dass die Förder-, Therapie- und Beratungsangebote innerhalb der Komplexleistung interdisziplinär aufeinander abgestimmt werden, die notwendigen Rahmenbedingungen für die interdisziplinäre Abstimmung aller Fachdisziplinen gewährleistet sind und so die Förderung der Kinder wirksamer wird. Im Sinne der Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse ist ein landesweites Angebot der Komplexleistung erforderlich. Psychologische, pädagogische, soziale, medizinische und therapeutische Hilfen regen im partnerschaftlichen Zusammenwirken von Fachkräften und Eltern/Erziehungsverantwortlichen die Entwicklung des Kindes sowie die Entfaltung seiner Persönlichkeit an. Sie unterstützen die soziale Entwicklung und die Teilhabe des Kindes am Leben in der Gemeinschaft im Sinne der Inklusion.
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Wir beantworten Ihre Fragen zu den BTHG-Leistungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderung.
Tel: 0221/809-4120
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