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Wie geht es mit den heilpädagogischen Kitas weiter?

Unsere Antwort

Im Landesrahmenvertrag nach § 131 SGB IX haben die Vertragsparteien vereinbart, die Leistungserbringung in heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen im Rheinland zunächst auf der Basis der bisherigen Regelungen fortzuführen.

Gleichzeitig besteht die vertraglich vereinbarte Absicht, in einer Arbeitsgruppe der Gemeinsamen Kommission Regelungen zu vereinbaren, die es ermöglichen, heilpädagogische Leistungen für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf in KiBiz-Einrichtungen sicherzustellen (evtl. durch eine "gepoolte" Basisleistung II).

Ziel ist, dass der Umstellungsprozess in KiBiz-finanzierten Einrichtungen bis zum Jahresende 2026 abgeschlossen ist und ab dem 1. August 2027 Wirkung entfaltet. In Einzelfällen kann die Umstellung um bis zu zwei Jahre verlängert werden.

Hintergründe: Warum ist das so? 

Im Rahmen der BTHG-Umsetzung sollte besonderes Augenmerk auf die heilpädagogischen Gruppen und Einrichtungen, in denen ausschließlich Kinder mit Behinderung betreut werden, gelegt werden. Denn vor allem in diesem Kontext muss der Verpflichtungserklärung aus der UN-Behindertenrechtskonvention Rechnung getragen werden, wonach Menschen mit Behinderung innerhalb des allgemeinen Bildungssystems zu unterstützen sind und nicht in exklusiven Einrichtungen ausgeschlossen werden. Dieser Bildungsanspruch soll nun auch für Kinder mit besonders hohem Teilhabebedarf in Kindertageseinrichtungen verwirklicht werden. In den heilpädagogischen Gruppen und Einrichtungen werden in der Regel Kinder mit einem besonders hohen Teilhabebedarf betreut, welcher durch kleine Gruppensettings, erhöhten Personalschlüssel oder durch die Anforderungen an ein multiprofessionelles Team gedeckt werden kann.

In den Verhandlungen zum Landesrahmenvertrag nach §131 SGB IX wurde deutlich, dass alle Vertragspartner darin bestrebt sind, diese besonderen Bedarfe grundsätzlich in allen Regelangeboten bedienen zu können. Dadurch können Kinder mit und ohne Behinderung gemeinsam betreut und gefördert werden, unabhängig von dem jeweiligen Förderbedarf. Hierzu bedarf es aber Rahmenbedingungen, die eine bedarfsdeckende Leistungserbringung möglichst im Lebensumfeld der Kinder sicherstellen. Familienorientierung, Wohnortnähe und Verzahnung der Teilhabeleistungen nach SGB IX mit den Leistungen des SGB VIII sind dabei konstitutive Elemente, die besondere Anforderungen an die Bedarfsfeststellung, Leistungsgewährung und die Leistungserbringung stellen.

Diese Rahmenbedingungen zu entwickeln und die vorhandenen Systeme in die neue Ausrichtung zu überführen, muss sorgfältig vorbereitet und begleitet werden. Auf diesem Weg kann gewährleistet werden, dass es nicht zu einer Leistungsunterbrechung bzw. zu einem Qualitätsverlust für Kinder mit besonders hohem Teilhabebedarf kommt.