Transkript anzeigen Abspielen Pausieren

Was bedeutet das für Verträge im Bereich Frühe Förderung auf Seiten der Leistungserbringer?

Unsere Antwort

Mit Wirkung zum 1. Januar 2020 wird der LVR hinsichtlich dieser Leistungen die bestehenden Vertragsverhältnisse übernehmen, die zwischen den Leistungserbringern und den bisherigen Kostenträgern auf örtlicher Ebene bestehen. Die daraus entstehenden Kosten für die Neufälle ab Anfang 2020 werden direkt mit den Leistungserbringern abgerechnet. Durch diese Vertragsübernahme wird die örtliche Ebene als bisherige Vertragspartei der Leistungserbringer abgelöst und der LVR übernimmt die gesamte Rechtsstellung, die die bisherigen Kostenträger bis Ende 2019 in den bestehenden Verträgen mit den Leistungserbringern innehaben.

Sonderregelung bei Bestandsfällen: Die bis zum Jahresende 2019 von der örtlichen Ebene bereits bewilligten Fälle werden auch weiterhin im Rahmen der Heranziehung von den bisherigen Ansprechpartnern der örtlichen Ebene bearbeitet. Zur Abrechnung dieser Bestandsfälle können sich die Leistungserbringer ebenfalls direkt an die örtliche Ebene wenden.

Die bisherigen Leistungserbringer werden zudem gebeten, die bestehenden Vertragsunterlagen sorgfältig zu prüfen. Sollten diese unvollständig sein (z.B. fehlende Vergütungsvereinbarung oder Kalkulationsmatrix) oder sollten weitere oder aktuellere Verträge bestehen, müssten diese bitte möglichst unverzüglich an den LVR zugestellt werden. Auch Leistungserbringer, die zum ersten Mal einen Vertrag über heilpädagogische Leistungen mit dem LVR abschießen möchten, werden gebeten, sich möglichst zeitnah mit uns in Verbindung zu setzen.

Bitte wenden Sie sich in Sachen Vertragsmanagement an: team-bthg-elementarbereich@lvr.de oder an das BTHG-Servicetelefon (0221) 809-6200.