Welche Ausnahmen gelten für die Trennung der Leistungen bei jungen Volljährigen?
Unsere Antwort
Mit dem Bundesteilhabegesetz wurde für Menschen mit Behinderungen in Wohneinrichtungen grundsätzlich die Trennung der Fachleistung von den Leistungen zur Existenzsicherung eingeführt. Es gibt allerdings Ausnahmen, für minderjährige Leistungsberechtigte und in Sonderfällen. So gilt auch künftig, dass Leistungen zur Schul- und Berufsbildung in besonderen Ausbildungsstätten über Tag und Nacht auch für junge Volljährige weiterhin als nicht-getrennter Gesamtkomplex von Fachleistung und existenzsichernder Leistung erbracht werden.
Gleiches gilt auch für andere volljährige Leistungsberechtigte, die in Einrichtungen für Kinder und Jugendliche der Eingliederungshilfe und der Jugendhilfe in besonderen Wohnformen (Betreuung über Tag und Nacht) leben. Diese Ausnahme gilt für Volljährige in der Regel bis zum 21. Lebensjahr. Dies soll sicherstellen, dass Einrichtung und Leistungsträger mit dem Volljährigkeits-Geburtstag eines Leistungsberechtigten keinen Systemwechsel in ihren Vertrags- und Finanzierungsgrundlagen vollziehen müssen.
Im Rahmen des erforderlichen Gesamtplanverfahrens müssen für diese jungen Volljährigen passende Wohn- und Unterstützungsangebote für erwachsene Menschen gefunden werden. Der LVR akzeptiert hier Übergangszeiten von sechs bis zwölf Monaten für die weitere Unterstützung in der bisherigen Einrichtung. Bitte klären Sie Einzelfälle mit der oder dem jeweils zuständigen Fallmanagerin oder Fallmanager.
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